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Öffentliche Bekanntmachung

Steinhausen an der Rottum, den 17. 08. 2021

Gemeinde Steinhausen an der Rottum

Landkreis Biberach

 

SATZUNG

 

zur 1. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des

 

Sanierungsgebiets "Ortsmitte"

 

Aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat Steinhausen an der Rottum in seiner Sitzung am 21.07.2021 folgende Sanierungssatzung beschlossen:

 

1. Änderung der Festlegung des Sanierungsgebiets

 

Der Geltungsbereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets "Ortsmitte" wird erweitert. Die geänderte Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Lageplan der STEG Stadtentwicklung GmbH mit Datum vom 29.06.2021 (Originalmaßstab M 1:1000).

 

Sanierungsgebiet "Ortsmitte"

 

Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im vorgenannten Lageplan abgegrenzten Fläche.

Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets. Die Satzung zur 1. Änderung der Sanierungssatzung kann während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus von jedermann eingesehen werden.

 

Die Bestimmungen des Sanierungsmaßnahmenrechts (§§ 136 ff. BauGB) und die Vorschriften der §§ 2 bis 3 der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets vom 24.02.2021 (Öffentliche Bekanntmachung 25.03.2021) bleiben von der Satzung zur 1. Änderung der Sanierungssatzung unberührt und sind auch für den Änderungsbereich anzuwenden.

 

Die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.

 

 

ausgefertigt

 

Steinhausen an der Rottum, den 22. Juli 2021

 

gez. Dr. Hans-Peter Reck, Bürgermeister

 

 

Hinweise:

 

Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

Gemäß §4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

 

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB (insbes. Ausgleichsbetrag des Eigentümers) wird hingewiesen.

 

Weiter wird auf die Vorschriften des § 24 ff BauGB (Vorkaufsrecht für die Gemeinde) und auf § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben) hingewiesen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Bild zur Meldung: Öffentliche Bekanntmachung

Kontakt
 

Gemeinde

Steinhausen an der Rottum

Ehrensberger Straße 13

88416 Steinhausen

 

Telefon 07352/9227-0

Telefax 07352/9227-16

schreiben

 

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag

08.00 bis 12.00 Uhr

Mittwoch

16.00 bis 18.00 Uhr

oder Termine nach Vereinbarung

 
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