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Sanierungsgebiet "Ortsmitte" in Steinhausen a. d. Rottum - Gestaltungsgrundsätze

Steinhausen an der Rottum, den 14. 07. 2022

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 13. Juli 2022 folgende

Gestaltungsgrundsätze zur Ortsbildpflege im Sanierungsgebiet „Ortsmitte“ beschlossen:

 

 

Grundsatz zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen

 

  • In Zusammenhang mit der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen sollen die Gestaltungsgrundsätze dazu beitragen, dass Baumaßnahmen aller Art bezüglich Werkstoffauswahl, Farbgebung, Konstruktion und Gestaltung einzelner Bauteile zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes beitragen.

 

  • Ziel ist es, das typische Erscheinungsbild sowie die ortsbildprägenden baulichen Anlagen zu sichern. Bei Veränderungen an bestehenden Gebäuden oder bei Neubauten muss gewährleistet sein, dass diese sich in das bestehende Ortsbild einfügen. Dabei sollen traditionelle Elemente als Grundlagen der Gestaltung übernommen und mit einer zeitgemäßen Architektursprache in Bezug auf Formen und Materialien übersetzt werden.

 

  • Die nachfolgenden Gestaltungsgrundsätze dienen als allgemeine Orientierung für bauliche Maß­nahmen im Sanierungsgebiet.

Es handelt sich dabei um eine Konkretisierung der Sanierungsziele. Sie sind Grundlage für die sanierungsrechtliche Genehmigung gem. § 145 BauGB.

Die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit ist unabhängig von der Sanierungsvereinbarung und der sanierungsrechtlichen Genehmigung. Die Abstimmung für die sanierungsrechtliche Genehmigung sollte vor Einholung der baurechtlichen Genehmigung erfolgen. Beide Genehmigungen sind Grundvoraussetzung für den Einsatz von Fördermittel.

 

  • Gestaltungsaussagen zu den ein­zelnen Maßnahmen werden im Rahmen der Einzelbetreuung von der Gemeinde Steinhausen und dem Sanierungsträger for­muliert. Die Abstimmung muss frühzeitig und vor Umsetzung der Maßnahme stattfinden.

 

  • Die Festsetzungen örtlicher Bauvorschriften sind zu berücksichtigen.

 

  • Alle Maßnahmen an Gebäuden und baulichen Anlagen, die Kulturdenkmale oder im Umgebungsbereich von Kulturdenkmalen mit besonderer Bedeutung sind, sind nach dem Denkmalschutzgesetz zu beurteilen. Hierfür bedarf es der rechtzeitigen Kontaktaufnahme mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde, sowie –gegebenenfalls- einer denkmalrechtlichen Genehmigung. Auflagen der Denkmalbehörde gehen den „Gestaltungsgrundsätzen zur Ortsbildpflege im Sanierungsgebiet“ vor.

 

 

Baukörper

  • Die traditionelle Gebäudestellung ist zu berücksichtigen. Die vorherrschende Gebäudeform von einfachen kubischen Baukörpern mit Satteldächern sind weitgehend zu erhalten bzw. aufzugreifen.

 

  • Zur Erhaltung der typischen Straßenbilder sind, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, bzw. soweit im Neuordnungskonzept nicht anders dargestellt, Neubauten auf den ursprünglichen Gebäudefluchten entlang der Straßenseiten wieder zu errichten. Neubauten sollen die ortstypische Parzellenstruktur, Trauf- bzw. Firsthöhen sowie Gebäudebreiten bzw. -längen aufnehmen. Gebäude und Garagen bzw. Nebengebäude sollen dabei eine einheitliche Gestaltung hinsichtlich Dächern oder Fassaden aufweisen. Neue Garagengebäude, Carports und Nebengebäude sollen bestehende Strukturen behutsam ergänzen und sich in das Gesamtkonzept einfügen.

 

  • Unsachgemäße Umbauten, die die Konstruktion des Gebäudes beeinträchtigen und das Erscheinungsbild stören, sollen korrigiert werden.

                                                                                       

 

 Fassaden

 

  • Bestehende Backsteinfassaden oder Sichtfachwerkfassaden sollen in ihrem konstruktiven Aufbau und der Gestaltung ihrer Einzelelemente nicht verändert werden.

 

  • Bestehende Natursteinfassaden oder Fassadenteile sollen erhalten werden.

 

  • Bauteile von kulturhistorischer und heimatgeschichtlicher Bedeutung wie historische Hauseingänge und Tore mit Zeichen und Inschriften, profilierte Gesimse usw. sind an Ort und Stelle zu erhalten bzw. zu restaurieren.

 

  • Balkone, Wintergärten und verglaste Vorbauten sind auf der dem öffentlichen Straßenraum zugewandten Seite nur ausnahmsweise zulässig.

 

  • Die Außenwände sind als Fassade mit Einzelfenstern (Lochfassade) auszubilden.

 

  • Die Fenster selbst sollen stehende Formate aufweisen. Querformatige Fenster sind entsprechend zu gliedern. Werden Kunststoff-Fenster verwendet, so ist auf eine feingliedrige Profilierung zu achten. Die Kriterien gelten auch für Neubauten.

 

  • Bestehende Fenster- und Türleibungen (Naturstein, Holz) sollen beibehalten werden. Ist eine Instandsetzung nicht möglich, sind Putzfaschen in der Breite der abgegangenen Leibung anzubringen.

 

  • Vorhandene Scheunentore und Klappläden sind bei­zubehalten. Rollläden dürfen nur angebracht werden, wenn die Rollladenkästen außen nicht sichtbar sind.
  • Sendeanlagen sollen grundsätzlich nicht an der Fassade angebracht werden.

 

  • Außengeräte von Klimaanlagen sowie Wärmepumpen sollten möglichst in rückwärtigen, nicht von der Straße einsehbaren Bereichen aufgestellt werden.

 

 

Dachlandschaft

 

  • Die von öffentlichen Straßenräumen einsehbare Dachlandschaft soll in ihrer Einheitlichkeit und Lebendigkeit, insbesondere in Bezug auf die Dachform, maßstäbliche Gliederung, Material und Farbe sowie der Ausbildung von Details in ihrem Gesamtbild erhalten und weiterentwickelt werden.

 

  • Satteldächer sollen eine Dach­neigung von mindestens 45° aufweisen. Bei Garagen und Nebengebäuden sind auch geringere Dachneigungen und Pult- bzw. Flachdächer zulässig. Als Dachdeckung sollten kleinteilige, ebene, naturrote oder rotbraune, nicht glänzende Ziegel oder Dachsteine Verwendung finden.

 

  • An Traufe und Ortgang soll ein Dachüberstand von 30 bis 40cm sichergestellt werden. Für die Belichtung der Dachräume sollen Gauben vorgesehen werden. Dabei soll die Größe der Gauben 2/3 der Dachfläche nicht übersteigen. Gauben über drei Meter Länge sind jedoch zu gliedern. Von den Dachrändern (in Giebel, First, Traufe) ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Eine zweite Gaubenreihe soll vermieden werden.

 

  • Dacheinschnitte sind zum öffentlichen Raum hin nicht zulässig. Dachflächenfenster sollen eine Größe 0,8m² nicht überschreiten, sofern sie zum öffentlichen Raum zugewandt sind.

 

  • Sendeanlagen sollen auf ein Minimum beschränkt und so angebracht werden, dass sie das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht stören.

 

  • Solar- und Photovoltaikanlagen sind möglichst an der straßenabgewandten Seite zu installieren.

 

 

Oberflächen und Materialien

 

  • Die Außenwände der Gebäude sind überwiegend verputzt herzustellen.

 

  • Glänzende Oberflächen, grelle oder sehr dunkle Farben sowie vorgehängte Fassaden sollen vermieden werden. Die Farb- und Materialgestaltung der Gebäude mit allen Bauteilen ist mit der Gemeinde oder dem Sanierungsbeauftragten abzustimmen.

Werbeanlagen

 

  • Die Werbezone ist beschränkt auf das Erdgeschoss und den Brüstungsbereich des ersten Obergeschosses.

 

  • Werbeanlage sind nur für Zwecke des eigenen Betriebs zulässig.

 

  • Werbeanlagen sollen die Fas­sadengestaltung nicht überlagern. Die Höhe von Schriftzügen soll 40cm nicht überschreiten.

 

  • Zulässig sind hinterleuchtete Werbeanlagen sowie Werbeanlagen als Einzelzeichen, Stechschilder und aufgemalte Werbungen.

 

  • Leuchtbänder mit Wechselbeleuchtung und Großflächenwerbung sind nicht zulässig.

 

 

Unbebaute Flächen, Mauern und Einfriedungen

 

  • Hofeinfahrten, Innenhöfe und andere unbebaute Flächen sollen mit den Materialien befestigt werden, die im öffentlichen Raum bereits Verwendung fanden (z.B. Natursteinbeläge) oder sind mit versickerungsfähigen, wassergebundenen Belägen zu versehen. Die befestigten Flächen sind möglichst gering zu halten.

 

  • Bestehende Vorgärten sind gärtnerisch anzulegen und zu erhalten. Für die Begrünung sollen hei­mische Laubbäume und Pflanzen verwendet werden.

 

aufgestellt:

die STEG Stadtentwicklung GmbH,

https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/6/66/Bauernhof022.jpg

 
  https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/6/66/Bauernhof022.jpg

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

https://de.wikipedia.org/wiki/Bauernhof_(Oberschwaben)

 

Bild zur Meldung: Sanierungsgebiet "Ortsmitte" in Steinhausen a. d. Rottum - Gestaltungsgrundsätze

Kontakt
 

Gemeinde

Steinhausen an der Rottum

Ehrensberger Straße 13

88416 Steinhausen

 

Telefon 07352/9227-0

Telefax 07352/9227-16

schreiben

 

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag

08.00 bis 12.00 Uhr

Mittwoch

16.00 bis 18.00 Uhr

oder Termine nach Vereinbarung

 
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