Zahlung der Grundsteuer nach Veräußerung eines Grundstücks
Die Gemeinde muss abwarten, bis sie einen geänderten Grundsteuermessbescheid
vom Finanzamt erhält.
Schon mancher, der ein Grundstück veräußerte, war der Meinung, dass die Gemeinde ab diesem Zeitpunkt die Grundsteuer vom Erwerber zu erheben habe. Im Kaufvertrag hatten die Vertragsparteien den Stichtag für den Übergang der Grundsteuer schriftlich festgehalten. Dennoch erhob die Gemeinde über diesen Zeitraum hinaus die Grundsteuer beim Verkäufer.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde Änderungen in der Grundsteuer nur und erst dann vornehmen darf, wenn das zuständige Finanzamt zu dem erfolgten Eigentümerwechsel der Gemeinde einen geänderten Grundsteuermessbescheid erteilt hat. Erst wenn dieser geänderte Messbescheid bei der Gemeinde eingegangen ist, darf vom neuen Grundstückseigentümer die Grundsteuer erhoben werden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 22 Abs. 4 Bewertungsgesetz) erfolgt die Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt immer auf den 01.01. des dem Kaufvertrag nachfolgenden Jahres. Die Gemeinde (wie auch das Finanzamt) ist also gehalten, privatrechtliche Vereinbarungen im Kaufvertrag (z.B. Grundsteuerübergang zum 01.07.) bei der Veranlagung der Grundsteuer nicht zu berücksichtigen. Diese Vereinbarungen gelten lediglich im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber.
Da an das Bürgermeisteramt immer wieder solche Anfragen bezüglich des Steuerüberganges gerichtet werden, wollten wir im Zuge der Verteilung der Grundsteuerjahresbescheide auf die Rechtslage aufmerksam machen.
Weitere Auskünfte erteilt Ihnen das Bürgermeisteramt.
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