Hundesteuermarken
Das Halten von Hunden unterliegt der Hundesteuer. Die Hundesteuermarke gilt als Nachweis der Anmeldung, sie ist sichtbar am Halsband zu befestigen. Das Halten eines Hundes muss innerhalb eines Monats nach Beginn der Hundehaltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter von drei Monaten erreicht hat, der Gemeinde schriftlich anagezeigt werden. Zur Anzeige sind auch die Hundehalter verpflichtet, die von einer anderen Gemeinde zuziehen, auch wenn der Hund in der bisherigen Gemeinde versteuert wurde.
Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, muss dies innerhalb eins Monats schriftlich der Gemeinde angezeigt werden. Wird ein Hund veräußert, ist der Name und die Anschrift des Erwerbers mitanzugeben. Bei Abmeldung eines Hundes ist die Hundesteuermarke zurückzugeben. Ordnungswidrig handelt ein Hundehalter, wenn er seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder sein Hund außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes keine gültige Hundesteuermarke trägt. Ordnungswidrigkeiten können mit einer ordentlichen Geldbuße geahndet werden.
Wir bitten um Beachtung!
Ihre Gemeindeverwaltung
Bild zur Meldung: Hundesteuermarken