Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste
Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Gemeinde Steinhausen an der Rottum
für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028
in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Biberach und den Strafkammern des Landgerichts Ravensburg
Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 10. Mai 2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Ravensburg und das Amtsgericht Biberach gefasst.
Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom 22. Mai 2023 bis 31. Mai 2023 zu jedermanns Einsicht zu den üblichen Öffnungszeiten an folgendem Ort aus:
Gemeindeverwaltung Steinhausen an der Rottum, Ehrensberger Straße 13, 88416 Steinhausen an der Rottum, Zimmer 101 (EG)
Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll (Gemeindeverwaltung Steinhausen an der Rottum, Ehrensberger Straße 13, 88416 Steinhausen an der Rottum) Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 GVG nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33 und 34 GVG (Gesetzestextauszug s. Anhang zu diesem Schreiben) nicht aufgenommen werden sollten.
Steinhausen an der Rottum, 17. Mai 2023
gez. Dr. Reck, Bürgermeister
Anhang: Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
§ 32 [Unfähigkeit zum Schöffenamt]
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
3. (weggefallen)
§ 33 [Nicht zum Schöffenamt zu berufende Personen]
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
§ 34 [Weitere nicht zu berufende Personen]
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
1. der Bundespräsident;
2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
Bild zur Meldung: Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste