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Absetzung bei den Abwassergebühren für landwirtschaftliche Betriebe

Erstelldatum24.10.2024

Nach § 41 Abwassersatzung – AbwS vom 15.09.2011 kann für landwirtschaftliche Betriebe eine Absetzung von den Abwassergebühren nach Vieheinheiten beantragt werden, wenn keine Stallzähler eingebaut sind.

Da die Viehbestände aus einer amtlichen Viehzählung der Gemeinde nicht mehr zur Verfügung stehen, sollte der Nachweis für landwirtschaftliche Betriebe durch Messungen eines besonderen Stallwasserzählers erbracht werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen entnommen werden können, die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren Einleitung als Abwasser ausgeschlossen ist.

Wichtig:

Auch für das Abrechnungsjahr 2024 wird nur auf Antrag eine Absetzung nach Vieheinheiten vorgenommen. Für den Viehbestand ist der Stichtag (01.01.2024) maßgebend, nach dem sich die Erhebung für die Tierseuchenbeiträge richtet. Antragsformulare werden den Eigentümern von landwirtschaftlichen Betrieben, die keinen Stallzähler haben, zugestellt. Wer kein Antragsformular erhalten hat, aber Absetzungen nach Vieheinheiten beantragen möchte, kann dieses auf dem Rathaus (Tel. 07352/9227-20) anfordern. Die ausgefüllten Anträge sind bis spätestens 22. November 2024 beim Bürgermeisteramt einzureichen. Später eingehende Anträge können für den Abrechnungszeitraum 2024 nicht mehr berücksichtigt werden.