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Informationen zum Umtausch Ihres Führerscheins

Erstelldatum02.10.2025

Nach der dritten EU-Führerscheinrichtlinie sind alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, in den neuen EU-Führerschein umzutauschen. So soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches und fälschungssicheres Muster erhalten.

Bei Papier-Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 war das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend:

Vor 1953: Umtausch bis 19. Januar 2033

1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022

1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023

1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024

1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025

Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Bei Karten-Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins:

1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026

2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027

2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028

2008: Umtausch bis 19. Januar 2029

2009: Umtausch bis 19. Januar 2030

2010: Umtausch bis 19. Januar 2031

2011: Umtausch bis 19. Januar 2032

2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033

Nach Ablauf der jeweils geltenden Frist wird der alte Führerschein ungültig.

Der Führerscheinumtausch kann im Bürgerbüro der Wohngemeinde neu beantragt werden. Hierfür sind folgende Unterlagen vorzulegen: gültiger Personalausweis oder Reisepass, biometrisches Papier-Lichtbild, der aktuelle Führerschein.