Information zur Grundsteuerreform
I. Allgemeine Informationen
Ab dem 01.Januar 2025 gilt das neue Landesgrundsteuergesetz als Grundlage für die neu zu berechnende Grundsteuer. Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist. Das Land Baden-Württemberg hat die Rechtsprechung im LGrStG umgesetzt und für das Grundvermögen (Grundsteuer B) ein modifiziertes Bodenwertmodell gewählt. Die Ermittlung des Grundsteuerwerts ist bereits erfolgt. Relevant hierfür waren die Grundstücksfläche und der jeweilige, vom unabhängigen Gutachterausschuss der Kommune zum 01.01.2022 festgestellte Bodenrichtwert. Nicht relevant war jedoch der Wert des Gebäudes auf dem entsprechenden Grundstück.Ab dem 01.Januar 2025 gilt das neue Landesgrundsteuergesetz als Grundlage für die neu zu berechnende Grundsteuer. Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist. Das Land Baden-Württemberg hat die Rechtsprechung im LGrStG umgesetzt und für das Grundvermögen (Grundsteuer B) ein modifiziertes Bodenwertmodell gewählt. Die Ermittlung des Grundsteuerwerts ist bereits erfolgt. Relevant hierfür waren die Grundstücksfläche und der jeweilige, vom unabhängigen Gutachterausschuss der Kommune zum 01.01.2022 festgestellte Bodenrichtwert. Nicht relevant war jedoch der Wert des Gebäudes auf dem entsprechenden Grundstück.
II. Was ist der Unterschied zwischen Grundsteuer A und B?
Grundsteuer A bezieht sich auf Land- und Forstwirtschaftliche Grundstücke (Agrar).
Grundsteuer B ist das Grundvermögen. Also bebaute und bebaubare Grundstücke.
Wohnbebauungen der landwirtschaftlichen Höfe wurden im Zuge der Reform aus dem landwirtschaftlichen Vermögen herausgenommen und in die Grundsteuer B übernommen.
III. Ermittlung des Grundsteuerbetrags: Wer macht was?
Der im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerbetrag ergibt sich – wie bisher aus einem dreistufigen Verfahren:
a) Zuständigkeit Finanzamt
Grundsteuer B
Bodenrichtwert x Grundstücksfläche = Grundsteuerwert
Beide Werte mussten in der Grundsteuerwerterklärung angegeben werden. Der Bodenrichtwert ist eine Kennzahl, die sich auf die Lage des Grundstücks bezieht. Diese Werte sind online über Boris-BW ersichtlich.
Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Messbetrag
Der berechnete Grundsteuerwert wird mit der Steuermesszahl multipliziert. Diese beträgt normalerweise 0,0013 (1,3 v. T.). Grundstücke mit überwiegender Wohnbebauung haben 30 % Nachlass und somit eine Steuermesszahl von 0,00091 (0,91 v. T.).
Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag wurden vom Finanzamt ermittelt und Ihnen jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Die Daten dafür haben Sie in Ihrer Grundsteuererklärung angegeben. Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.
Die Gemeinde ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden – auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert.
b) Zuständigkeit Gemeinde:
Die einzige Zahl auf die die Gemeinde Einfluss hat, ist der Hebesatz für die letzte Berechnung:
Messbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
Der Grundsteuermessbetrag vom Finanzamt wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Der Hebesatz ist ein einheitlicher Wert der für das gesamte Gemeindegebiet gilt. Für die Gemeinde Steinhausen an der Rottum wurde dieser vom Gemeinderat wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A: 450 %
- Grundsteuer B: 300 %
IV. Was bedeutet (Gesamt-) „Aufkommensneutralität“?
Insgesamt soll es durch die Grundsteuerreform im Wesentlichen nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens gegenüber dem Jahr 2024 kommen (sog. Aufkommensneutralität). Die Aufkommensneutralität wird aber voraussichtlich nicht überall umgesetzt werden können. Da die Gemeinden u.a. gesetzlich dazu verpflichtet sind, ihre Haushalte auszugleichen, kann es notwendig sein, das Grundsteueraufkommen anzuheben. Auch bei angestrebter Aufkommensneutralität kann es teilweise zu „Belastungsverschiebungen“ gegenüber der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den Nutzungen und Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils in allen Grundsteuer-Modellen auf. Änderungen in der Höhe der Grundsteuer kann es daher auch dann geben, wenn die (Gesamt-) Aufkommensneutralität vor Ort gegeben ist.
V. Welche Wirkung hat der Hebesatz?
Die konkrete Grundsteuer ergibt sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt daher nichts darüber aus, ob Sie mehr oder weniger Grundsteuer als bisher bezahlen müssen. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt zudem nichts darüber aus, ob die Gemeinde beabsichtigt, mehr, weniger oder gleich viel an Grundsteuer als bisher einzunehmen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann einerseits in Gemeinden mit einem deutlich niedrigeren Hebesatz als zuvor das bisherige Grundsteueraufkommen erzielt werden. Andererseits kann in anderen Gemeinden ein deutlich höherer Hebesatz als zuvor nötig sein, um das Aufkommen in bisheriger Höhe zu erreichen.
VI. Sie möchten Widerspruch einlegen?
Der Grundsteuerbescheid der Gemeinde ist lediglich ein Folgebescheid des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes. Ein Widerspruch gegen den Grundsteuermessbescheid muss innerhalb 1 Monats nach Bekanntgabe beim Finanzamt eingelegt werden.
Bei der Gemeinde kann nur Widerspruch gegen den Hebesatz eingelegt werden. Dieser ist allerdings vom Gemeinderat rechtskräftig beschlossen worden.
VII. Wurde bereits Widerspruch gegen den Grundsteuermessbescheid beim Finanzamt eingelegt?
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, das Verfahren wird normal weitergeführt, bis über den Widerspruch entschieden wurde. Sie erhalten trotzdem einen Grundsteuerbescheid von der Gemeinde und müssen die Grundsteuer bezahlen.
VIII. Sie waren bisher Jahreszahler. Ändert sich was für Sie?
Nein. Die bisherigen Anträge auf Jahreszahlung werden automatisch ins neue Recht übernommen. Wenn Sie die Jahreszahlung nicht mehr wollen oder neu auf Jahreszahlung wechseln wollen, können Sie das angehängte Formular ausfüllen und bei der Gemeinde einreichen.
Anders sieht es aus bei Jahreszahlung aufgrund der Kleinbetragsregelung. Steuerbeträge bis 15 € werden einmal jährlich (15.08.) fällig und bis 30 € zweimal Jährlich (15.02. + 15.08.). Ändert sich der Steuerwert, kann es sein, dass Sie aus dieser Regelung herausfallen oder neu darunterfallen.
IX. Sie haben das Einzugsverfahren über ein Sepa-Mandat hinterlegt. Ändert sich hier was?
Nein. Die Sepa-Mandate werden ganz normal übernommen. Bitte schauen Sie trotzdem nochmal, ob das Sepa auf Ihrem Bescheid angegeben ist. Bei Änderungen z.B. beim Eigentümer kann es sein, dass das Sepa-Mandat erneuert werden muss. Bitte schauen Sie auf Ihrem Bescheid insbesondere bei Aufteilungen der Grundstücke nochmal genau, ob das Sepa-Mandat bei allen Objekten aktiv ist.
Sie haben Fragen zu Ihrem Bescheid bezüglich …
… Ihrem Grundsteuermessbetrag: wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Biberach.
…dem Hebesatz oder Sonstigem: schreiben Sie bitte eine E-Mail
Wir bitten von telefonischen und persönlichen Anfragen abzusehen